Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 101.01.198830.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  3. Ziffer 3
    die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;
  4. Ziffer 4
    Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Krankheit, Kurzarbeit oder Aussetzen;
  5. Ziffer 5
    die Zeit eines Karenzurlaubes;
  6. Ziffer 6
    die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;
  7. Ziffer 7
    die Angabe, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis steht oder mit ihm durch Ehe verbunden ist;
  8. Ziffer 8
    ob im Betrieb die Fünftage- oder die Sechstagewoche eingeführt ist;
  9. Ziffer 9
    den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;
  10. Ziffer 10
    die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage) bzw. bei monatlicher Auszahlung der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Wochen (Tage bzw. Monate) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen.
  11. Ziffer 11
    die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch fristlose Entlassung oder kraft Gesetz);
  12. Ziffer 12
    ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist; .
  13. Ziffer 13
    ob und für wieviele Werktage der Arbeitnehmer
    Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;
  14. Ziffer 14
    den Namen (Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.

Schlagworte

Familienname, Fünftagewoche

Gesetzesnummer

10008443

Dokumentnummer

NOR12099182

Alte Dokumentnummer

N6197917451L